Ohne Vollbeweis keine EM-Rente: Was ist der Vollbeweis und worauf Sie achten müssen (rentenbescheid24.de) 

Autor des Beitrags: Peter Knöppel 

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Hunderttausende Menschen beantragen jedes Jahr in Deutschland eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Hälfte davon kann die Rente nicht durchsetzen. Der Grund ist oft einfach – wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beantragt oder vor Gericht einklagt, muss hohe Anforderungen erfüllen.  

Das Sozialgericht verlangt den Vollbeweis: Nur wenn eindeutig feststeht, dass das Restleistungsvermögen dauerhaft unter die gesetzliche Grenze gesunken ist, besteht ein Anspruch. Gelingt dieser Nachweis trotz vorliegender medizinischer Gutachten nicht, geht der Kläger leer aus. Weder ein Grad der Behinderung (GdB) noch ein Merkzeichen ersetzen diesen Nachweis. Zahlreiche Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigen diese klare Linie. 
 

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie hoch die Hürden vor Gericht sind- EM-Rentenansprüche durchzusetzen und warum die Amtsermittlung der Gerichte nicht von Ihrer Pflicht entbinden, den Beweis für das Vorliegen der Erwerbsminderung vorzulegen. 

Ohne Vollbeweis keine EM-Rente: Was ist der Vollbeweis und worauf Sie achten müssen! 

Wer trägt die Beweislast? 

Grundsatz: 

  • Der Kläger trägt die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 43 SGB VI). 
  • „Wer was will, muss alles das vortragen und dann beweisen, was seinen Anspruch trägt- ein Rechtsgrundsatz im Deutschen Recht“ 
  • Der oder die Betroffene muss beweisen, dass eine Erwerbsminderung tatsächlich eingetreten ist. 
  • Kann der Betroffene den Vollbeweis nicht antreten, so geht dies zu seinem Lasten. 

Der Vollbeweis ist ein Begriff aus dem deutschen Recht. 

Dieses sagt nichts anderes, als dass das Sozialgericht von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung (Kläger trägt vor: bin voll erwerbsgemindert) überzeugt sein muss.  

Die Rechtsprechung des BSG ist eindeutig! 

Das Bundessozialgericht hat sich in mehreren Entscheidungen auch mit der Frage der Beweislastverteilung in Sachen Vorliegen einer Erwerbsminderung beschäftigt: 

  • BSG, 11.12.2019 – B 13 R 164/18 B: 
    Erwerbsminderung muss im Vollbeweis feststehen – bloße Zweifel reichen nicht. 
  • BSG, 29.07.2004 – B 4 RA 5/04: 
    Anspruchsberechtigte müssen die Darlegungs- und Beweislast tragen. 
  • BSG, 27.06.1991 – 2 RU 31/90: 
    Kann das Gericht keine volle Überzeugung gewinnen, scheitert der Anspruch. 
  • Fazit: 
    Zweifel am Vorliegen einer verwertbaren Erwerbsminderung gehen zulasten des Klägers. 

Die Amtsermittlung ersetzt keine Beweislast 

Sozialgerichte sind nach § 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie holen Gutachten ein, hören Ärzte an und prüfen Befunde. Diese Amtsermittlungspflicht bedeutet aber nicht, dass das Gericht die Beweislast zu Gunsten des Klägers übernimmt. Das Gericht unterstützt bei der Aufklärung. Im Kern spielen das Vorliegen einer Schwerbehinderung mit oder ohne Merkzeichen für die Bewertung der Frage, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, keine Rolle. 

Der Kläger muss aber liefern: belastbare, objektive medizinische Nachweise: 

  • Bleiben trotz Gutachten Zweifel, trägt der Kläger das Risiko. 
  • Das BSG stellt klar: Wer eine Leistung beansprucht, muss deren Voraussetzungen voll nachweisen. 

Schwerbehinderung und Merkzeichen – ohne Wirkung für EM-Rente 

Viele EM-Rentenantragsteller stützen sich bei ihrem Anspruch auf eine Schwerbehinderung (hoher GdB)  oder ein Merkzeichen. Doch diese Bescheide helfen im Rentenrecht nicht weiter. Der GdB (§ 2 SGB IX) misst die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) prüft dagegen, wie viele Stunden am Tag noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet werden kann. 

Das Bundessozialgericht stellte schon im Jahr 1987 klar:  GdB und Merkzeichen entfalten keine anspruchsbegründende Wirkung für die EM-Rente (Beschluss vom 09.12.1987 – 5b BJ 156/87) 

Kurz ausgedrückt: 
Schwerbehindert bedeutet nicht gleich erwerbsgemindert. 

Fazit 

Die Linie des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung  ist eindeutig: Ohne Vollbeweis keine EM-Rente. Wer eine Erwerbsminderungsrente durchsetzen will, muss das Gericht mit klaren, objektiven Gutachten überzeugen. Zweifel gehen immer zulasten des Antragstellers. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein hohes Merkzeichen ersetzt diesen Nachweis nicht. Für Betroffene bedeutet das: Nur wer sein Restleistungsvermögen schlüssig und medizinisch nachvollziehbar belegt, hat Aussicht auf Erfolg. 

24.08.2025 

Referenz:  
https://rentenbescheid24.de/ohne-vollbeweis-keine-em-rente-was-ist-der-vollbeweis-und-worauf-sie-achten-muessen

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