Reha: Wie Sie eine medizinische Rehabilitation beantragen

Eine medizinische Rehabilitation soll helfen, eine Erkrankung oder die Folgen einer Operation zu bewältigen. Sie soll die körperlichen und geistigen Fähigkeiten eines Patienten so weit wie möglich wiederherstellen und dazu beitragen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit möglichst zu vermeiden.

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Eine medizinische Reha kann zum Beispiel nach schweren Erkrankungen wie einem Schlaganfall, einem Herzinfarkt, einer Krebserkrankung oder einer orthopädischen Operation wie dem Einsetzen eines künstlichen Hüft- oder Kniegelenkes erforderlich werden. Auch zur Behandlung und Linderung von chronischen Erkrankungen wie z.B. Asthma, Diabetes, einem Rückenleiden oder bei psychischen Belastungen und Erkrankungen kann eine Reha-Maßnahme notwendig werden.

Eine Reha kann aber auch als Vorsorgeleistung notwendig sein, zum Beispiel als Eltern-Kind-Kur.

Eine Reha-Maßnahme kann ambulant oder stationär durchgeführt werden.

Das sind die Voraussetzungen für eine Reha

Damit Sie eine Reha sowohl erfolgreich beantragen als auch erfolgreich durchführen können, müssen bestimmte Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sein:

  • Sie müssen rehabilitationsbedürftig sein: Sie sind aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Schädigungen in so genannten „alltagsrelevanten Aktivitäten“ beeinträchtigt – und zwar nicht nur vorübergehend.
  • Sie müssen rehabilitationsfähig sein: Sie sind belastbar und motiviert für die medizinische Rehabilitation.
  • Sie müssen das Rehabilitationsziel erreichen können: Alltagsrelevante Beeinträchtigungen sollen beseitigt, vermindert oder vermieden werden. Ziel kann sein, Ihren körperlichen und geistigen Ausgangszustand möglichst wiederherzustellen. Falls das nicht möglich ist, soll die Reha Ihnen ermöglichen, Ersatzstrategien für den Alltag zu erlernen.

Vor der Beantragung einer Reha-Maßnahme stehen in der Regel ambulante Therapien an, wie zum Beispiel Physiotherapien oder andere Heilbehandlungen vor Ort.

Wenn diese ausgeschöpft sind, keinen weiteren Erfolg bringen oder nicht ausreichend sind, kann der behandelnde Arzt/Ärztin eine Reha-Maßnahme empfehlen.

Wer die Reha bezahlt und wie Sie Ihren Kostenträger herausfinden

Grundsätzlich haben alle Versicherten gesetzlicher Krankenkassen, also auch Rentner, mitversicherte Ehepartner, Kinder und Jugendliche, Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen.

Das müssen Sie wissen: Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

Das sind andere Kostenträger: Abhängig von der beruflichen Situation und der Ursache der Erkrankung, zahlen entweder die Renten-, die Unfall- oder die Pflegeversicherung die Kosten der Reha. Aber auch die Alterssicherung der Landwirte, die Träger der Kriegsopferversorgung, das Jugendamt oder der Sozialhilfeträger können in Betracht kommen. Diese übernehmen in der Regel die Behandlungs- und Unterbringungskosten der Reha, aber auch die Kosten für die An- und Abreise und den Gepäcktransport.

Ist man zum Beispiel erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, ist der Kostenträger für die Reha-Maßnahme in der Regel die Deutsche Rentenversicherung.

Wird mein Antrag abgelehnt, wenn ich ihn beim falschen Kostenträger eingereicht habe?

Wenn Sie den Reha-Antrag beim falschen Kostenträger eingereicht haben, wird ihr Antrag deswegen nicht abgelehnt.

Jeder Rehabilitationsträger muss beim Eingang eines Antrags prüfen, ob er zuständig ist. Ist das nicht der Fall, muss er den Antrag innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Reichen Sie zum Beispiel Ihren Reha-Antrag versehentlich bei der Krankenkasse ein, obwohl die Deutsche Rentenversicherung für die Entscheidung über den Reha-Antrag zuständig wäre, leitet ihn die Krankenkasse an die Rentenversicherung weiter.

Habe ich als privat versicherte Personen einen Anspruch auf eine Reha?

Wer privat krankenversichert ist und zudem nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt (z.B. als Selbstständiger) hat in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Reha.

Bei Privatversicherten entscheidet der Versicherungsvertrag, ob eine Reha-Maßnahme vom Krankenversicherer übernommen wird.

Tipp: Beachten Sie bei der Tarifauswahl, ob und welche Reha-Leistungen darin enthalten sind und welche Voraussetzungen an einen Reha-Anspruch geknüpft sind.

So stellen Sie einen Antrag auf Reha

Den Antrag müssen Sie als Patient selbst stellen. Ihr behandelnder Arzt oder Ärztin unterstützt Sie dabei.

Antragsformulare gibt es zum Beispiel bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger, den Krankenkassen und Versicherungsämtern. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Dann erhalten Sie vom Rehabilitationsträger die entsprechenden Formulare, die Sie ausfüllen und zurückschicken müssen.

Wenn eine Reha unmittelbar nach einer Behandlung im Krankenhaus notwendig ist (Anschlussheilbehandlung), hilft in der Regel der Sozialdienst der Klinik bei der Antragsstellung. Sprechen Sie in diesem Fall die behandelnden Ärzte im Krankenhaus direkt darauf an und fragen Sie nach der Möglichkeit einer Reha als Anschlussheilbehandlung.

Hausarzt, Facharzt oder Betriebsarzt sind die ersten Ansprechpartner. Sie können abklären, ob die Voraussetzungen für eine Reha vorliegen, und ob die Reha ambulant (also in einer Reha-Klinik in der Nähe Ihres Wohnorts, wobei Sie zu Hause wohnen) oder stationär (mit Unterbringung in einer Reha-Klinik) sinnvoll ist.

Den Befundbericht des Arztes müssen Sie dem Reha-Antrag beifügen. Je besser und ausführlicher die medizinische Notwendigkeit begründet und dokumentiert ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Reha genehmigt wird. Aus dem Antrag sollte deutlich werden, inwieweit sich die medizinischen Befunde auf Ihre alltäglichen Aktivitäten auswirken. Unterstützen Sie Ihren Arzt, indem Sie die notwendigen Angaben machen und Ihre Einschränkungen im Alltag beschreiben. Wichtig ist auch darzulegen, warum die bisherigen ambulanten Maßnahmen vor Ort nicht ausreichend sind.

Legen Sie den Schwerpunkt auf eine bestimmte Diagnose und deren Reha-Ziel. Wenn Sie viele Erkrankungen angeben, kann das Ziel der Rehabilitation unklar sein – und sie wird möglicherweise deswegen abgelehnt!

Der Reha-Antrag hat eine viel größere Chance, wenn Sie den Selbstauskunftsbogen sorgfältig ausfüllen. Legen Sie ausführlich dar, warum die Reha aus Ihrer Sicht notwendig ist, welche Erwartungen Sie daran haben und dass Sie motiviert sind, Ihren Anteil zum Gelingen der Reha beizutragen.

Besonderheit: Reha für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige sind häufig besonders belastet. Wegen der familiären Situation haben sie aber oft keine Möglichkeit, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes können seit Januar 2019 pflegende Angehörige eine stationäre Reha in Anspruch nehmen, auch wenn rein medizinisch betrachtet eine ambulante Reha ausreichen würde.

Die pflegebedürftige Person kann in der Reha-Einrichtung betreut werden. Wenn sich das nicht realisieren lässt, muss die Krankenkasse mit der Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Reha-Aufenthaltes absprechen und koordinieren.

Bei erwerbstätigen pflegenden Angehörigen ist die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin der Träger der Reha-Leistungen.

Freie Auswahl der Reha-Klinik: Unter bestimmten Bedingungen

Sie können Wünsche und Anforderungen an die Reha formulieren: zum Beispiel zum Ort und dem Beginn der Reha. Im Sozialgesetzbuch IX ist gesetzlich verankert, dass die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse des Patienten berücksichtigt werden sollen.

Einzige Einschränkung: Die gewählte Einrichtung muss geeignet sein, Ihre Erkrankung zu behandeln, und sie muss mit dem Rehabilitationsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Ist das nicht der Fall und die von Ihnen gewählte Einrichtung ist teurer als eine vergleichbare Ihres Reha-Trägers, müssen Sie die Mehrkosten selbst zahlen.

Wir haben eine eigene Rehaliste für Kliniken, die sich besonders gut mit CRPS auskennen. Diese kann per E-Mail an uns angefordert werden.

So viel müssen Sie selbst zur Reha zuzahlen

Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und über 18 Jahre sind, müssen Sie bei ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen ohne zeitliche Begrenzung 10 Euro pro Tag zuzahlen.

Bei einer Anschlussheilbehandlung (direkt im Anschluss an einen Klinikaufenthalt) sowie bei einigen Krankheitsbildern, deren Behandlung länger dauert als die üblichen drei Reha-Wochen, ist die Zuzahlung auf 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.

Zahlt die Deutsche Rentenversicherung die Reha, dann müssen Sie bei ambulanten Reha-Leistungen nichts zuzahlen. Bei stationären Leistungen richtet sich die Höhe der Zuzahlungen nach Ihrem Einkommen (0 bis 10 Euro pro Tag). Sie ist auf 42 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Die Belastungsgrenze für alle Zuzahlungen (also auch Medikamente, Heilmittel wie Krankengymnastik etc.) beträgt bei gesetzlich Versicherten pro Kalenderjahr zwei Prozent der Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken ein Prozent. Wenn Ihnen höhere Kosten entstehen, stellen Sie einen Antrag auf Befreiung der Zuzahlungen für das laufende Jahr!

Reha abgelehnt? So können Sie widersprechen!

Lehnt die Rentenversicherung oder ein anderer Kostenträger die Reha ab, kann ein schriftlicher Widerspruch helfen. Maximal einen Monat nachdem Sie die Ablehnung bekommen haben, muss der Widerspruch beim Kostenträger eingehen. Prüfen Sie den Ablehnungsgrund und reichen Sie gut begründete Stellungnahmen behandelnder Ärzte ein.

Will der Kostenträger die Reha danach noch immer nicht genehmigen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides Klage vor dem Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei, aber es dauert in der Regel lange. Deshalb kann es unter Umständen besser sein, die Ablehnung zu akzeptieren und einige Zeit später einen neuen, besser begründeten Antrag zu stellen.

Diese Verbraucherinformation wurde im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für das Verbraucherportal der Hessischen Landesregierung www.verbraucherfenster.de erstellt.