Wer stellt den Schwerbehindertenausweis aus?
Ein Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt oder von dem zuständigen Landratsamt ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt. Er dient dazu, die Behinderung gegenüber Sozialleistungsträgern, Behörden, Arbeitgebern und anderen nachzuweisen.
Ob ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden soll, muss im Hinblick auf die persönliche, gesundheitliche sowie berufliche Situation abgewogen werden. Auf Grund der angeblich erschwerten Kündigungsmöglichkeiten, des Zusatzurlaubs (fünf Arbeitstage) und einer möglicherweise unterstellten verminderten Leistungsfähigkeit von Schwerbehinderten kann sich ein Schwerbehindertenausweis bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz auch einmal weniger vorteilhaft auswirken.
Ein Schwerbehindertenausweis ermöglicht zahlreiche Hilfen beim Erhalt/zum Erlangen eines Arbeitsplatzes bzw. einer selbstständigen beruflichen Existenz wie z. B.
- technische Arbeitshilfen
- Kraftfahrzeughilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs bzw. zum Umbau eines vorhandenen Fahrzeuges
- Wohnungshilfe zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum bzw. zur entsprechenden Anpassung von Wohnraum
- Finanzierung von Probearbeitsverhältnissen
- Gewährung eines Minderleistungsausgleichs an Arbeitgeber
- den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte und Gleichgestellte
Wenn die Voraussetzungen für weitere sogenannten „Merkzeichen“ vorliegen, kann beispielsweise
- die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr bzw. die (teilweise) Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch genommen werden
- ein Behindertenparkausweis beantragt werden bzw., wenn die strengen Voraussetzungen hierfür im Einzelfall nicht ganz erfüllt sind,
- eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Parkerleichterungen.
Was bedeutet eigentlich der “Grad der Behinderung” und wie wird er ermittelt? Ab welchem Grad der Behinderung gilt man als schwerbehindert?
Eine Schwerbehinderung ist (gesetzlich) wie folgt definiert:
“Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.”
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind also ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren und er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Irrtümlich wird der GdB oft in Prozent angegeben, also zum Beispiel: “Ich habe einen GdB von 50 Prozent”. Dies ist aber falsch, es wird schlicht gesagt: “Ich habe einen GdB von 50″.
Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung; in diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden.
Der Grad der Behinderung kann im Ausweis auch nachträglich geändert werden. Dazu sind ein Antrag auf Neufeststellung oder Verschlimmerung (sog. Verschlimmerungsantrag) sowie erneute medizinische Gutachten notwendig. Man sollte damit rechnen, dass der GdB auch herabgesetzt werden kann.
Merkzeichen
Es gibt folgende Merkzeichen:
- G = Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
- B = Berechtigung der Mitnahme einer Begleitperson
- aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung
- GI = Gehörlosigkeit
Weitere Merkzeichen sind:
- H = Hilflosigkeit
- Bl = Blindheit
- RF = Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, von mindestens aber 30 können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Ansprechpartner für die Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit. Dort werden wichtige Fragen zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantwortet.
Wer legt den GdB und den GdS fest?
Der Grad der Behinderung und der Grad der Schädigungsfolgen werden durch ärztliche Gutachter bemessen. Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen. Die Festlegung ist komplexer: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.
Versorgungsmedizin-Verordnung mit Angaben zu GdB
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB sind seit dem 01.01.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (“Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen”). Vormals galten die so genannten “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht”. Die “Anhaltspunkte” werden damit nicht mehr aktualisiert.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung können Sie im Internet herunterladen: www.gesetze-im-internet.de/versmedv
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet zudem eine Broschüre dazu an:
Broschüre “Versorgungsmedizin-Verordnung”
Der normale Ablauf der Antragstellung und möglicher Folgeschritte gestaltet sich folgendermaßen:
Man stellt den Antrag bei seiner zuständigen Behörde. Sollte man einen ablehnenden oder teilweise ablehnenden Bescheid erhalten, muss man innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Nach erneuter Prüfung, oftmals auch nach Weiterreichung des Antrags an die zuständige Bezirksregierung, erhält man wieder einen Bescheid, entweder mit gewünschtem oder auch nicht so positivem Ergebnis. Dann bleibt noch der Weg zur Sozialklage beim Sozialgericht. Hier braucht man sich erstmal keine Sorgen um die Kosten machen, da diese Gerichtsverfahren nicht zu Kosten führen, außer man setzt zum Beispiel einen Anwalt ein. Aber auch hier kann ein Patient mit kleinem Portemonnaie die sogenannte Prozesskostenhilfe beantragen, damit er zu seinem Recht kommt.
Tipp 1
Nie, also niemals versuchen den Behindertenausweis selbst zu beantragen. Am besten in der Reha-Klinik mit dem behandelnden Arzt sprechen und sich dann an den Sozialdienst in der Klinik wenden. Man kann sich auch an einen Sozialverband wie VDK oder SoVD wenden. Durch eigene Erfahrungen würde ich vom VDK Kreisverband Köln abraten. Oder man wendet sich per E-Mail an uns unter support@crpsselbsthilfe.org.
Tipp 2
Mit der Antragstellung warten, wenn eine Reha geplant ist, denn ein abgelehnter Antrag lässt sich nur bei Verschlechterung wieder neu beantragen.
Tipp 3
Wo es eine Antragsmöglichkeit über eine Onlineportal gibt, sollte man immer diese Antragsformulare nutzen. Zum Beispiel in NRW, Niedersachsen, Bayern und vielen anderen Bundesländern gibt es eigene Portale der Landesregierungen.
Online-Portal NRW unterwww.elsa.nrw.de
Schwerbehinderung oder nur GdB
Die meisten CRPS Betroffenen erhalten auf Ihren ersten Antrag einen GDB von 20 oder 30. Damit kommt man nun mal nicht weit. Grundsätzlich wünscht man sich nicht unbedingt “schwerbehindert” zu sein. Aber wenn es denn nun so ist und man nicht mehr laufen kann, einen Rollstuhl braucht, dann möchte man auch alle Nachteilsausgleiche nutzen können. Mit GdB 40 bekommt man ja noch nicht einmal einen Parkausweis.
Nur mal als Vergleich: jemand mit offenen Beinen hat einen GDB von 100. Jemand mit Bandscheibenschaden hat einen GDB 80. Jemand, dem zwei Finger fehlen hat einen GDB von 60 und jeder psychisch Kranke hat mindestens einen GDB 50. Und jemand mit CRPS, der nicht mehr laufen kann bekommt nur GDB 20. Das passt ja gar nicht. Aber es zeigt, dass die Entscheidung immer beim zuständigen Amt und sogar beim jeweiligen Sachbearbeiter liegt. Es gibt zwar die o.g. Versorgungsleistung-Verordnung mit einigen Krankheiten und einem zugehörigen GDB. Aber diese Liste ist vollkommen unvollständig und anstatt bei einer fehlenden Krankheit nachzuprüfen, welche Einschränkungen dieser Patient hat, wird einfach viel zu niedrig entschieden. Daher arbeiten wir daran, dass auch in allen Ämtern bekannt ist, zu welch schweren Einschränkungen und Behinderungen die seltene Erkrankung CRPS führen kann. Und man kann nicht jeden Antrag über einen Kamm scheren. Es zeigt sich auch, dass man diese Entscheidung niemals einfach hinnehmen muss und alle Mittel nutzen muss, um zu seinem Recht zu kommen. Als kranker Mensch ist das manchmal sehr schwierig, darum sollte man sich immer Unterstützung suchen.
Schwerbehindertenausweis – so eine Sache
Die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises ist an sich eine Herausforderung, die man als Betroffener schon studiert haben muss. Es gibt bestimmte Merkzeichen, die manchmal bewilligt werden, und manchmal eben nicht. Manchmal kommt es sehr darauf an, an welche Mitarbeiter man gerät. Die beste Behinderung ist, keine Behinderung zu haben.
Quelle: Behindertenausweis – behindert-barrierefrei e. V.
Meine Erfahrungen rund um den Schwerbehindertenausweis
Direkt am Anfang meiner CRPS Erkrankung war ich gehbehindert und habe auch umgehend einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Darum kann ich hier wichtige Tipps geben, wie der Schwerbehindertenausweis beantragt wird und wie es auf keinen Fall gemacht werden sollte.
Ich war damals Mitglied im Sozialverband VDK Deutschland (VDK) und habe darum gebeten, mich beim Thema Schwerbehindertenausweis zu unterstützen. Leider gab es beim VDK in Köln keine freien Termine, so dass ich den Antrag eigentlich doch selbst gestellt habe. In einigen Bundesländern wie hier in Nordrhein-Westfalen kann der Antrag komplett online gestellt werden.
Hier wird alles erklärt und der Antragsteller kann jederzeit nachvollziehen, was denn beantragt wurde. Wird man bei der Antragstellung von einem Sozialdienst in einer Reha oder in einer Klinik oder auch von Vereinen wie dem (Sozialverband VDK Deutschland (VDK) unterstützt, werden dem Patienten meistens keine Informationen und Unterlagen überlassen. Damit bleibt er im Unklaren über den Inhalt. Daher kann ich nur empfehlen, den Antrag selbst zu stellen, am besten über die vorhandenen Online-Tools oder mit Unterstützung.
Diese Unterstützung bieten wir CRPS Betroffenen und deren Angehörigen im Rahmen unserer satzungsgemäßen Beratung und Betreuung an. Erreichbar ist unser Team für das Thema Schwerbehinderung per E-Mail unter support@crpsselbsthilfe.org. Bei besonderen Fragestellungen stehen die Ärzte unseres medizinischen Beirats ebenfalls zur Verfügung und können bei der Antragstellung unterstützen.
Für meinen ersten Schwerbehindertenausweis musste ich zuerst größere Anstrengungen unternehmen, da CRPS nach wie vor wenig oder gar nicht bei der GDB-Beurteilung berücksichtigt wird. Bereits zu Anfang musste ich eine Sozialklage einreichen, da die von meinem behandelnden Arzt ausgestellten Atteste „…ist nicht in der Lage, sich ohne Hilfsmittel fortzubewegen“ von der Bezirksregierung „nach Aktenlage“ in „ist in der Lage, sich ohne Hilfsmittel fortzubewegen“ umgedeutet wurde.
Da der VDK wieder keine zeitnahen Termine vergeben konnte, musste ich die Klage selbst beim Sozialgericht einreichen. Die Einreichung einer Klage erfordert zunächst auch keine Begründung. Diese habe ich aber mitgegeben, um die Fristen zu wahren. Doch auch zur späteren detaillierten Begründung war es dem VDK in Köln nicht möglich, mir einen Beratungstermin anzubieten, so dass ich auch die Begründung selbst geschrieben habe.
Durch die Sozialklage erhielt ich dann ein ganzes Jahr später einen Termin bei einem Gutachter. Da ich damals im Rollstuhl saß, wurde ich mit der Krankenbeförderung zum Gutachter gebracht. Die Praxis lag im Untergeschoss und es gab keinen Aufzug. Ich kommunizierte dann zunächst mit der Sprechstundenhilfe, später auch mit dem Arzt über die Türsprechanlage und fragte, wie ich denn in die Praxis kommen soll. Der Arzt sagte mir dann, dass ich ja wohl „die paar Stufen gehen könnte“. Da ich das verneinte und der Arzt keinerlei Kooperation zeigte, teilte er mir durch die Sprechanlage mit, dass ich dann nicht begutachtet werden könne. Nachdem ich beim Sozialgericht erklärt habe, dass es nicht an meiner mangelnden Kooperation, sondern an der Treppensituation beim Gutachter lag, wurde nach einem neuen Termin für die Begutachtung gesucht. Diesen erhielt ich auch schon zwölf Monate später, diesmal sogar in einer ebenerdigen Praxis.
In der Zwischenzeit hatte sich bei mir aber einiges verändert – ich hatte die Amputation meines linken Beines bereits hinter mir. So fuhr ich also in weiser Voraussicht mit dem Rollstuhl zum Gutachtertermin, meine Prothese hatte ich zu Hause gelassen. Das Ergebnis des Gutachters war dann, dass ich ja kerngesund sei und daher keiner Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung mehr vorlägen. Ich hatte dann einige Probleme, dieses Gutachten auch in schriftlicher Form vom VDK zu bekommen. Gleichzeitig teilte ich dem Verein mit, dass ich mit der Arbeit überhaupt nicht zufrieden wäre, da ich weder Unterstützung bekam und alle Schreiben und Berichte vom Sozialgericht und vom Schwerbehindertenamt unkommentiert mit einer Briefmarke versehen an mich weitergeleitet wurden. Postwendend erhielt ich die Kündigung vom VDK.
Somit durfte ich die Sozialklage allein weiterführen. Die Stadt fackelte auch nicht lang und lud mich schon eine Woche später zum Gerichtstermin vor das Sozialgericht.
Leider hatte ich keine großen Chancen gegen die beiden Vertreter der Stadt Köln und die Richterin. Im Vorfeld hatte ich 20 Prozent für den CRPS bekommen. Da ich jetzt ein Bein verloren hatte, gestanden sie mir zumindest 50 Prozent und das Merkzeichen G zu. Alles weitere würde nur schwerer behinderten Personen zustehen, wie zum Beispiel doppelseitig Amputierten. Und „ich hätte ja noch ein Bein und könnte mich daher noch sehr gut fortbewegen“, so die Aussage der Richterin, die mir nahelegte, die Klage niederzulegen, da ich ja immerhin die 50 Prozent bekommen würde. Mir blieb dann auch nichts anderes übrig, um nicht die jetzt gewährten 50 Prozent zu verlieren. Einen neuen Antrag oder eine Klage hätte ich ohnehin erst drei Jahre später stellen können. Den Ausweis mit den 50 Prozent bekam ich auch schon wenige Wochen nach dem Gerichtstermin. Aber zu meinem Unverständnis war der Schwerbehindertenausweis befristet! Ob man bei der Behörde der Meinung war, dass auch bei uns Menschen die Füße nachwachsen, wie zum Beispiel bei Salamandern?
Als mein Ausweis nach einem Jahr ablief, bin ich persönlich zur Schwerbehindertenstelle gefahren. Übrigens in einem Stadtteil ohne direkte U-Bahn-Anbindung oder Bushaltestelle. Und natürlich war der Aufzug schon länger außer Betrieb. Aber ich wollte ja persönlich etwas erreichen. Als ich aufgerufen wurde, meine Verlängerung vorgetragen hatte und der Sachbearbeiter meinen – damals noch Papier-Ausweis mit Kugelschreiber und Stempel verlängert hat, zog ich meine Prothese aus und legte ihm den Stumpf auf den Schreibtisch. Ich fragte den erstaunten Beamten, ob er schon mal gehört hat, dass Füße nachwachsen und wo denn diese Vorschrift stehen würde. Seine Auskunft dazu war nur lapidar „, dass es in Köln nun einmal so ist“. Aber in Köln ist und war schon immer alles etwas anders.
Als ich zwei Jahre später auch den rechten Unterschenkel verlor, habe ich noch aus dem Krankenhaus heraus einen Verschlimmerungsantrag gestellt und keine gewünschte Prozentzahl oder Merkzeichen angegeben. Interessanterweise zeigte die Stadt Köln da, dass sie auch anders können. Denn schon zwei Wochen später erhielt ich ohne weitere Ehrenrunden einen neuen Schwerbehindertenausweis mit 90 Prozent und den Merkzeichen G, aG und sogar B. Und der Ausweis war auch noch unbefristet. Man hatte also dazugelernt und schickte mir ganz automatisch den blauen Berechtigungsschein zum Parken auf Behindertenparkplätzen.
Jetzt wissen wir alle, dass CRPS ein nicht zu fassendes Phänomen ist und so musste ich 2018 wieder einen Verschlimmerungsantrag stellen, da nun auch meine linke Hand von CRPS betroffen war. Von diesem Antrag hörte ich erstmal über ein ganzes Jahr nichts, auch wenn ich immer wieder nachgefragt habe. Bei einem Anruf nach über einem Jahr bekam ich zur Antwort, dass meine Akte verschwunden wäre, man sich aber melden würde. Tatsächlich wurde meine Akte dann im sogenannten „Verspätungszimmer“ gefunden. Hier landen alle Akten, die nicht sofort abgearbeitet werden können, anscheinend war die Sachbearbeiterin neu. Eine Woche später forderte die Stadt plötzlich einen Nachweis über eine laufende Psychotherapie bei mit an. Diesen reichte ich umgehend ein und erhielt etwa vier Wochen später eine Ablehnung, dass sich bei mir medizinisch nichts verändert hätte, was eine Verschlimmerung darstellen würde. Ich schrieb sofort einen Widerspruch, legte erneut sämtliche Arztberichte bei, die alle etwas anderes aussagen. Und wieder warten. Nach zwei Monaten öffnete ich den Brief von der Stadt in der Hoffnung, dass sie endlich mal die Arztberichte gelesen hätten. Aber stattdessen bekam ich einen Brief mit der Absichtserklärung, mir die Schwerbehinderung und die Merkzeichen abzuerkennen, weil ich ja durch die Prothesen wieder laufen können. Da war ich erstmal perplex und wusste, dass ich mir Hilfe suchen muss.
Da ich nach dem Rauswurf aus dem VDK direkt in den Sozialverband Deutschland (SoVD) eingetreten bin, vereinbarte ich dort sofort einen Beratungstermin. Corona-bedingt fand dieses Gespräch nicht persönlich, sondern nur per Telefon statt. Es meldete sich eine Rechtsanwältin von SoVD und ließ sich mein Problem ausgiebig schildern. Sie befragt mich ausgiebig nach CRPS, da ihr die Krankheit unbekannt war. Sie sagte mir zu, dass sie nach Zahlung einer Beratungspauschale sofort mit der Stadt in den Dialog treten würde. Bereits nach einer Woche bekam ich schon einen aktuellen Stand der Situation. Aufgrund der Trägheit der Stadt Köln dauerte es ein paar Wochen, bis die Rechtsanwältin Erfolg meldete und man die Verschlimmerung eingesehen hätte und die Aberkennung der Schwerbehinderung vom Tisch wäre. Es würde nicht lange dauern, bis der Bescheid und der neue Ausweis ausgestellt werden können. In den nächsten zwei Wochen erhielt ich aber weder einen Bescheid noch einen neuen Schwerbehindertenausweis. Oder – eigentlich doch, denn ich erhielt eine Kopie meines bisherigen Ausweises. Auf meinen Anruf bei der Stadt wurde ich informiert, dass „im Computer irgendetwas Komisches passiert wäre, und man daher mein Aktenzeichen nicht mehr nutzen könnte“. Sie baten mich noch im etwas Geduld, da man meinen gesamten Fall neu eingeben müsse, um ein neues Aktenzeichen zu generieren. Damit konnte ich leben und zwei Wochen später trudelte der korrekte neue Schwerbehindertenausweis ein.
Und als Kirsche auf der Sahne schrieb mir der SoVD, dass die Beratungspauschale zurück überweisen würde, da sie den Fall für mich gewonnen haben. Da ich das Geld bereits als notwendige Ausgabe abgeschrieben hatte, habe ich es gerne dem Verein als Spende überlassen. So weiß ich auch, dass ich beim SoVD bei zukünftigen Problemen in den richtigen und kompetenten Händen bin.
Autor: Dirk-Stefan Droste, Köln
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