Etwas grüneres Licht für die Cannabis-Therapie (aerztezeitung.de)

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Arzneimittelpolitik

Etwas grüneres Licht für die Cannabis-Therapie

Von Christoph Winnat

Veröffentlicht: 27.07.2023, 04:05 Uhr

Ampel
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Reform statt Revolte: Der G-BA-Beschluss zur Cannabis-Verordnung, das Lieferengpassgesetz sowie die geplante Freigabe des Hanfkonsums bringen weitere Liberalisierungseffekte zugunsten der THC-Medizin.

Seit vor fünf Jahren Cannabis in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen wurde, gab es immer wieder Klagen über schleppende Genehmigungsverfahren zur Erstverordnung. Aktuell aber kündigt sich eine deutliche Lockerung des Genehmigungsvorbehalts an: Einesteils in dem kürzlich in Kraft getretenen Richtlinienbeschluss zur THC-Abgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses. Anderenteils per Änderungsantrag auf den letzten Metern der parlamentarischen Beratungen des Lieferengpassgesetzes.

So sieht die am 30. Juni in Kraft getretene Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie um Hinweise zur Cannabis-Therapie (dort die Paragrafen 44 und 45) vor, dass Patienten in der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) THC-Präparate grundsätzlich auch ohne Genehmigung durch die Kostenträger verordnet werden dürfen.

Damit geht der G-BA an dieser Stelle über die Vorgaben des SGB V (dort Paragraf 31 Absatz 6) hinaus, wonach Anträge zur Cannabis-Erstverordnung im Rahmen der SAPV noch einer – wenngleich auf drei Tage verkürzten – Prüffrist der Kostenträger unterliegen.

Generelle Fristverkürzung

Diese dreitägige Prüffrist hat der G-BA nun aber auch auf Erstverordnungen in der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) ausgelegt – womit das Selbstverwaltungsgremium ein weiteres Mal mehr Handlungsfreiheit einräumt als das Sozialrecht.

Die nächste Lockerung des Genehmigungsvorbehalts kündigt sich mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) an, das Mitte Juni vom Bundestag verabschiedet und Anfang Juli auch vom Bundesrat gebilligt wurde. Mit mehreren Änderungsanträgen hoben die Ampel-Fraktionen zuletzt unter anderem noch die telefonische Krankschreibung bei Bagatellbeschwerden, Modellprojekte zum Drug-Checking oder eben auch den Auftrag an den G-BA ins Gesetz, Facharztgruppen zu benennen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt zur Cannabis-Erstverordnung entfallen kann.

„Hierdurch soll die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit medizinischem Cannabis beschleunigt werden“, heißt es in der Begründung. Einen entsprechenden Beschluss zur Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie soll der G-BA bereits drei Monate nach Inkrafttreten des ALBVVG vorlegen.

Kurz davor, inkraftzutreten

Außerdem wurden mit demselben Änderungsantrag die regulären Fristen, innerhalb derer die Kassen über Erstverordnungsanträge zu befinden haben, um jeweils eine Woche verkürzt: Demnach bleiben ihnen künftig statt drei nurmehr zwei Wochen Zeit, den Daumen über einen THC-Verordnungsantrag zu heben oder zu senken. Für den Fall, dass eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eingeholt wird, verkürzt sich die Frist von bisher fünf auf vier Wochen nach Eingang; für den MDK verkürzt sich die Frist zur Stellungnahme von (bisher) drei auf zwei Wochen.

Die genannten Fristverkürzungen zulasten der Krankenkassen werden unmittelbar nach Verkündung des ALBVVG im Bundesgesetzblatt wirksam. Zuvor muss allerdings der Bundespräsident das Gesetz noch unterzeichnen.

Zusätzliche Erleichterungen der Cannabis-Verordnung ergeben sich mit der geplanten Legalisierung der Hanfabgabe zu Konsumzwecken. In der ersten Juliwoche hatte das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf eines Cannabisgesetzes (CanG) veröffentlicht und darin (als „Artikel 2“) auch den Entwurf eines Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG), in dem die Anforderungen an Cannabis-Anbau, -Handel sowie -Abgabe zu medizinischen Zwecken zusammengefasst werden.

Weniger Bürokratie

Was sich bereits anhand der vom Ministerium Mitte April präsentierten Eckpunkte zur Marihuana-Legalisierung abzeichnete, findet jetzt seine Bestätigung: Cannabis und Dronabinol unterliegen künftig nicht mehr den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes und werden deshalb auch aus der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) gestrichen.

THC-Präparate können demzufolge bald auf normalem Rezept verschrieben werden. Darüber hinaus werde für THC-Präparate „das Abgabebelegverfahren abgeschafft und damit bürokratischer Aufwand vermindert“, wie es in der Begründung des Medizinal-Cannabisgesetzes weiter heißt.

Diese Verwaltungsersparnis, wonach sich rund um die Cannabis-Medizin die gesonderte Rezeptbestellung und die einschlägigen Aufbewahrungspflichten gemäß BtMVV erledigt haben werden, ist aus individueller Verordner-Perspektive sicherlich noch weit erfreulicher als die damit einhergehende Kostenersparnis. Denn die taxiert das Bundesgesundheitsministerium für sämtliche niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auf gerade einmal 452.000 Euro jährlich.

Quelle: https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Etwas-grueneres-Licht-fuer-die-Cannabis-Therapie-441399.html

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