KV Nordrhein: Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungsbedarf ab Januar 2023 um zusätzliche Diagnosen erweitert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf um weitere ICD-10-Codes ergänzt. Schwere neuromuskuläre Erkrankungen, Chromosomenanomalien sowie Mehrfachamputationen an Armen und Beinen wurden hinzugefügt und gelten ab dem 1. Januar 2023 als langfristiger Heilmittelbedarf.

Verordnung KVNO aktuell Letzte Änderung: 07.12.2022 00:00 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Erstellt: 07.12.2022 00:00 Uhr

Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf eine Überarbeitung der Liste über die besonderen Verordnungsbedarfe geeinigt. Erkrankungen im Zusammenhang mit der außerklinischen Intensivpflege (Beatmungsentwöhnung) sowie des Extremitätenverlustes sind neu aufgenommen worden. Im Gegenzug fallen Extremitätenverluste kleinerer Gliedmaßen – die Codes Z89.0 (Finger), Z89.4 (Teil-Fuß/Knöchel) und Z89.9 (nicht näher bezeichnet) – nicht mehr unter den besonderen Verordnungsbedarf und werden somit ab dem 1. Januar nicht mehr dort aufgeführt.

Ärztinnen und Ärzte können bei den Diagnosen aus der Diagnoseliste „Langfristiger Heilmittelbedarf/Besonderer Verordnungsbedarf“ für Heilmittel eine Verordnung über einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen ausstellen, ohne dass eine entsprechende Genehmigung bei der Krankenkasse eingeholt werden muss. Die vollständige Diagnoseliste gibt es auf kbv.de

Ergänzung
(c) KV Nordrhein
Ergänzung2
(c) KV Nordrhein

Quelle: https://www.kvno.de/aktuelles/aktuelles-detail/nachricht/langfristiger-heilmittelbedarf-und-besonderer-verordnungsbedarf-ab-januar-2023-um-zusaetzliche-diagnosen-erweitert

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