Natürlich wird der Träger (Krankenkasse, Rentenversicherung etc.) seine bekannten Gutachter vorschlagen. Wie bei der freien Arztwahl hat man aber auch hier ein Mitspracherecht und kann die Vorschläge des Trägers (meistens drei Adressen) nach o.g. Hinweisen ablehnen und einen eigenen Gutachter vorschlagen. Der Träger sollte dann die Adresse prüfen und sein Einverständnis geben oder weitere Vorschläge machen.
Niemals Schmerzen zufügen
Bei jeder Untersuchung und bei jedem Gutachten gilt: Der Arzt darf einem Patienten niemals Schmerzen zufügen, auch nicht durch die Untersuchung. Daher sind Angaben wie „ich muss das aber machen“ oder „ohne diese Untersuchung ist kein Gutachten möglich“ irrelevant. Man sollte im Falle von CRPS den Arzt VOR der Untersuchung darauf hinweisen, dass der Fuß/die Hand nicht berührt werden kann, weil das sofort zu erhöhten Schmerzen führt (Allodynie). Sollte er auch nach einer Wiederholung nicht darauf reagieren, sollte man die Untersuchung sofort abbrechen.
Gerade Neurologen möchten für Nervenleitmessungen gerne Nadeln in den Fuß/in die Hand stechen. Auch das ist nicht zulässig, wenn man dadurch mehr Schmerzen bekommt und sich der CRPS sogar verschlimmert. Jede ungewollte Berührung oder Behandlung entspricht daher einer Körperverletzung und man sollte das auch offen kommunizieren. Der Arzt/Gutachter muss auch ohne Berührung oder Verdrehen der Extremität oder ähnliche Behandlungen zu einem Urteil kommen, was durch Fragetechniken möglich ist (vgl. Budapest Kriterien). Über sämtliche Vorgänge bei dem Gutachten / bei der Untersuchung sollte ein Gedächtnisprotokoll erstellt werden oder durch Notizen festgehalten werden.
Ton- oder Videoaufzeichnungen sind grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis des Arztes zulässig und können später nicht verwendet werden, können aber für die eigene Erstellung eines Protokolls nach der Untersuchung hilfreich sein.
Anrecht auf Begleitperson
Grundsätzlich sollte man ohnehin niemals allein zu einem Gutachten oder einer Untersuchung gehen und immer einen Zeugen dabeihaben. Darauf hat man ein Anrecht, welches in einem richterlichen Urteil bestätigt wurde („einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen ist die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten“ – OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547). Hierauf soll den Arzt / Gutachter VOR dem Gespräch hingewiesen werden.
Aufgrund der Pandemie gelten leider Einschränkungen und viele Arzte lehnen das aufgrund von „Corona“ ab. Dennoch hat man das o.g. Recht und muss versuchen, mit dem Arzt einvernehmlich eine Lösung zu finden. Der Termin kann vor Ort abgebrochen werden, wenn man sich ohne die Begleitperson nicht in der Lage sieht, das Gutachten/die Untersuchung durchzustehen. Das sollte man nach Abbruch eines Termins direkt dem Träger (am besten über einen Sozialverband wie SoVD, VDK etc.) mitteilen, um einen neuen Gutachtertermin zu erhalten.